Arbeitslosigkeit in Sicht? - Werden Sie aktiv!
Ihr Arbeitgeber sagt Ihnen, dass er Ihnen kündigen muss. Was tun?

Eine Kündigung kann heute jeden treffen. Der sichere Arbeitsplatz bis ins Rentenalter gehört schon lange der Vergangenheit an. Im ersten Moment mag man verzweifelt sein, aber es heisst, hier nur nicht den Kopf hängen lassen. Packen Sie es an und sehen Sie die Kündigung auch als Chance, etwas Neues zu beginnen.

Ist die Kündigung seitens des Arbeitgebers ausgesprochen, heißt es für Sie in jedem Falle erst einmal eins: Kühlen Kopf bewahren, egal wie es innerlich bei Ihnen brodelt. Reißen sie sich zusammen, unterdrücken Sie Aussagen wie „Sie brauchen mir nicht zu kündigen, ich kündige hiermit selbst".
 

 

Versuchen Sie, eine faire Stimmung aufrechtzuerhalten, auch wenn es schwerfällt. Ihr Vorgesetzter handelt vermutlich auch nur als Ausführungsbefugter des Unternehmens. Und im Leben begegnet man sich bekanntlich immer zweimal. Lassen Sie sich vor allem nicht dazu hinreißen, bereits im Kündigungsgespräch einen Aufhebungsvertrag blind zu unterzeichnen. Hier in so einem Falle steht Ihnen das RAV gerne zur Seite.


Einhaltung der Kündigungsfrist

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Zuerst: Vergessen Sie nicht, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen gegenüber Verpflichtungen hat namentlich, was die Einhaltung der Kündigungsfrist angeht.
Wenn diese Frist nicht schriftlich vereinbart wurde und kein Gesamtarbeitsvertrag besteht, ist die Kündigungsfrist durch das Obligationenrecht geregelt. Sie beträgt

• Während der Probezeit: 7 Tage (auf Ende irgendeines Tages)
• Im ersten Dienstjahr: 1 Monat (auf Ende eines Monats)
• Vom 2. bis zum 9. Dienstjahr: 2 Monate (auf Ende eines Monats)
• Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate (auf Ende eines Monats)

 

Es besteht ferner ein besonderer Kündigungsschutz, der für die Zeit des Militärdienstes, des Zivildienstes oder des Dienstes im Zivilschutz, bei Krankheit oder Unfall sowie bei Schwangerschaft gilt.
Im Zweifelsfall geben Sie Ihrem Arbeitgeber unverzüglich per eingeschriebenem Brief bekannt, dass Sie weiterarbeiten wollen.

 

 

Achtung:
Wenn Sie selber kündigen, ohne eine neue Stelle in Aussicht zu haben, oder wenn Ihnen wegen eigenem Verschulden gekündigt wird, könnte Ihr Recht auf Arbeitslosenentschädigung vorübergehend suspendiert sein.
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine juristische Beratungsstelle oder an das zuständige RAV.

Arbeitszeugnis
Bitten Sie Ihren Arbeitgeber um ein Arbeitszeugnis (oder zumindest eine Arbeitsbestätigung) für die Zeit Ihrer Anstellung. Das Zeugnis (oder die Bestätigung) ist auf gewisse Weise Ihr Pass für Ihre nächste Stelle, deshalb: Vergessen Sie es nicht!

 

Zeit ist Geld
Nutzen Sie die Kündigungsfrist gut.
Machen Sie eine Neufassung Ihrer Bewerbungsunterlagen und überlegen Sie, was Sie tun möchten. Vielleicht haben Sie Lust auf eine berufliche Neuausrichtung und haben dies bisher nicht gewagt? Vielleicht ist die Zeit gekommen, sich ein paar Fragen zu stellen.

 

Wichtig:
Beginnen Sie unverzüglich mit der Arbeitssuche und bewahren Sie die entsprechenden Unterlagen gut auf (Bewerbungsschreiben, Stellenangebote, Absagebriefe usw.), welche Sie danach Ihrem RAV-Personalberater und Personalberaterinnen vorlegen. Wenn Sie während der Kündigungsfrist keine neue Stelle gesucht haben, erhalten Sie während einer gewissen Zeit keine Arbeitslosenentschädigung.

 

LINKS:

RAV - Formulare und nützliche Informationen